Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (PETER POPP/ANNE BERKE- MEIER, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht [StGB/JStGB], 4. Aufl. 2018, N 20 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen). Vorliegend erweist sich das neue Recht für die Beschuldigte nicht als das mildere, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario altes Recht anzuwenden ist.