19. Anwendbares Recht Gestützt auf Art. 1 und 2 VStrR kommen auf den vorliegenden Sachverhalt die Strafzumessungsregeln des StGB zur Anwendung. Am 1. Januar 2018 traten die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft. Hat der Täter ein Verbrechen, Vergehen oder eine Übertretung (Art. 104 StGB) vor Inkrafttreten des neuen StGB begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist.