19 Einfuhrsteuern der mehrfachen fahrlässigen Zollhinterziehung gemäss Art. 118 Abs. 1 Bst. a ZG und der mehrfachen fahrlässigen Einfuhrsteuerhinterziehung gemäss Art. 85 Abs. 3 aMWSTG und Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG schuldig gemacht. Eine Strafbefreiung (Art. 52 StGB; Art. 103 Abs. 4 MWSTG) kommt mangels Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Beschuldigten besteht bei der Anwendung der Zoll- und Mehrwertsteuergesetzgebung im vorliegenden Fall kein Ermessensspielraum. IV. Strafzumessung