a ZG erfüllt (vgl. E. 12 hiervor mit Hinweisen). Wenn die Beschuldigte angibt, nicht gewusst zu haben, mit dem von ihr gewählten Vorgehen gegen das Gesetz zu verstossen, und sich damit auf einen Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB beruft, ist sie nicht zu hören. Indem sie die in E. 16 hiervor dargelegten Abklärungen unterliess, nahm sie zumindest in Kauf, sich strafbar zu machen. Ihr schuldhaftes Nichtwissen wird ihr vorgeworfen. Sie befand sich daher nicht in einem Verbotsirrtum, weshalb eine allfällige Strafmilderung wegen dessen Vermeidbarkeit von Vornherein ausser Betracht fällt. Ein Sachverhaltsirrtum liegt ebenfalls keiner vor.