17. Strafbarkeit der Beschuldigten Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person oder sonst in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen für einen anderen begangen, sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben (Art. 6 Abs. 1 VStrR; Urteile des Bundesgerichts 6S.217/2004 vom 26. November 2004 E. 4 und 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 4.2). Die Beschuldigte war im fraglichen Zeitraum einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin bzw. einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der C.________ AG (vor dem .________ [Datum] C.__