Die Einfuhrsteuerhinterziehung wäre durch korrektes Verhalten der Beschuldigten vermeidbar gewesen. Dass die Beschuldigte, welche über die grundsätzliche Pflicht zur Einfuhrbesteuerung im Bilde und sich der Komplexität des schweizerischen Mehrwertsteuersystems bewusst ist (vgl. ihre Ausführungen in OZD 122 ff. und 139 ff.), zu wenig Einfuhrsteuern bezahlte, war für sie auch ohne weiteres vorhersehbar. Sie gab im Übrigen auch selber an, zu wenig Einfuhrsteuer auf die fraglichen Waren zu bezahlen (OZD 125).