Dies wäre für die Beschuldigte, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festhält, auch ohne weiteres unter Beizug der hierfür zuständigen Amtsstelle möglich gewesen. Indem sie dies nicht tat, verletzte sie eine ihr obliegende Sorgfaltspflicht. Dass sie das Prozedere lediglich von der E.________ AG übernommen habe, vermag sie nicht von ihren Pflichten zu entbinden (pag. 271). Die Befolgung der Sorgfaltspflicht war für die Beschuldigte sowohl aufgrund der konkreten Umstände als auch aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ohne weiteres möglich. Die Einfuhrsteuerhinterziehung wäre durch korrektes Verhalten der Beschuldigten vermeidbar gewesen.