Sie arbeitete seither als Selbständigerwerbende in der Uhrenbranche und tätigte dabei über einen längeren Zeitraum Importe. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, kann von einer Geschäftsführerin, die in der fraglichen Branche tätig ist und Arbeiten im Ausland ausführen lässt, erwartet werden, dass sie sich nach der korrekten Vorgehensweise für den Warenimport erkundigt und sich Klarheit über die von ihr vorzunehmenden (Verfahrens- )Handlungen verschafft (S. 23 des erstinstanzlichen Urteils, pag. 308). Dies wäre für die Beschuldigte, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festhält, auch ohne weiteres unter Beizug der hierfür zuständigen Amtsstelle möglich gewesen.