Wie die Vorinstanz für die Zollhinterziehung zutreffend festhielt, verstiess die Beschuldigte dadurch, dass sie sich nicht darum bemühte, eingehend und unter Beizug einer hierfür zuständigen Amtsstelle in Erfahrung zu bringen, wie die im Ausland ausgeführten Arbeiten bei der Einfuhr der bearbeiteten Gegenstände in abgaberechtlicher Hinsicht zu behandeln gewesen wären, gegen ihre auch der Einfuhrsteuer inhärente Mitwirkungspflicht und verletzte die ihr diesbezüglich obliegende Sorgfaltspflicht. Die Beschuldigte hat ihren Angaben zufolge in Taiwan und Deutschland eine Ausbildung im Bereich Betriebswirtschaft und Marketing gemacht.