Weiter ist erstellt, dass die Beschuldigte der Meinung war, es handle sich bei den Kosten für ‹Settings› und ‹Platings› um Dienstleistungen, welche nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterlägen. Die Beschuldigte wusste, dass sie aufgrund der Pro- forma-Rechnungen jeweils zu wenig Einfuhrsteuer bezahlte, war jedoch der Meinung, sie habe die entsprechende Nachzahlung jeweils im Rahmen der dreimonatigen Mehrwertsteuerabrechnung in Form eines Vorsteuerabzugs (vgl. pag. 260 Z. 20 ff.) nachgeholt.