Der objektive Tatbestand der Einfuhrsteuerhinterziehung ist demnach erfüllt. Unerheblich ist, ob die Beschuldigte die Einfuhrsteuer später als Vorsteuer in Abzug bringen konnte oder nicht. Weiter ist erstellt, dass die Beschuldigte der Meinung war, es handle sich bei den Kosten für ‹Settings› und ‹Platings› um Dienstleistungen, welche nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterlägen.