CHF 77'496.20) zur Verzollung und Versteuerung unterliess (E. 11 hiervor). Es ist weiter unbestritten, dass die Beschuldigte zur Anmeldung der Kosten verpflichtet gewesen wäre. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Einfuhrsteueranspruch des Staats infolge Ausbleibens der Zollanmeldung im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht wurden, entstand und fällig wurde (E. 15.3.1 hiervor). Infolge der Nichtanmeldung wurde die entstandene und fällige Steuerforderung nicht veranlagt und folglich auch nicht bezahlt. Der objektive Tatbestand der Einfuhrsteuerhinterziehung ist demnach erfüllt.