Die zuführungs- und anmeldepflichtige Person trägt die volle Verantwortung für die Vornahme der Einfuhrsteueranmeldung und die vollständige und richtige Deklaration der Waren. Unterlässt sie es, sich bei den zuständigen Stellen nach ihren Pflichten zu erkundigen, kann sie sich später nicht auf ihre Unkenntnis berufen (BGE 135 IV 217 E. 2.1.3 mit Hinweisen [zum Zollrecht]). Die Rechtsprechung setzt an die Sorgfaltspflicht des Anmeldepflichtigen einen strengen Massstab (BGE 87 IV 25 E. 3 mit Hinweis auf BGE 68 IV 165 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5996/2017 vom 5. September 2018 E. 2.4.1 mit Hinweisen [alle zum Zollrecht]).