Es kann für die Tatbestandsvoraussetzungen der fahrlässigen Einfuhrsteuerhinterziehung auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 18 f. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 303 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist das schweizerische Zollrecht geprägt von Mitwirkungspflichten (vgl. etwa Art. 21 und 25 ZG). Die zuführungs- und anmeldepflichtige Person trägt die volle Verantwortung für die Vornahme der Einfuhrsteueranmeldung und die vollständige und richtige Deklaration der Waren.