2019, N 37 zu Art. 96) wollte demnach der Gesetzgeber mit der Neuformulierung der Tatbestandsvoraussetzungen für die Einfuhrsteuerhinterziehung keine neuen Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestands schaffen, sondern lediglich das bereits geltende Recht deutlicher formulieren. Es bleibt damit auch unter dem neuen Recht dabei, dass bereits dann eine Steuerverkürzung (nach altem Recht und nach dem Gesagten synonym ein «unrechtmässiger Steuervorteil») vorliegt, wenn aufgrund der fehlenden Anmeldung zur Versteuerung keine Einfuhrsteuer entrichtet wird.