AB 2009 S 437 ff.; AB 2009 N 1080 f.). Die ständerätliche Kommission hielt ausdrücklich fest, die steuerpflichtige Person müsse sich neben der tatsächlichen auch um die rechtliche Beurteilung ihrer Steuersachverhalte bemühen. Auch eine (rechtliche) Falschqualifikation dürfe deshalb nicht straflos bleiben (Votum SOMMARUGA, AB 2009 S 439). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der von ihr zitierten Lehrmeinung (DIEGO CLAVADETSCHER/SONJA BOSSART MEIER, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], Kommentar MWSTG, 2. Aufl. 2019, N 37 zu Art. 96)