So sollte etwa die offensichtlich falsche rechtliche Qualifikation erheblich milder bestraft werden als falsche Angaben. Ausserdem sollte mit der Neuformulierung das Spannungsfeld zwischen steuergesetzlicher Mitwirkungspflicht und dem strafrechtlichen Recht zur Mitwirkungsverweigerung entschärft werden (Votum MÜLLER, AB 2009 N 489 f.; Voten STADLER, SOMMARUGA, DAVID und MERZ, AB 2009 S 438 f.). Dass damit auch die bisherigen Tatbestandsvoraussetzungen modifiziert oder gar ein neues (zusätzliches) Tatbestandselement hinzugefügt werden sollte, ergibt sich aus den Materialien nicht (vgl. AB 2009 N 489 f.; AB 2009 S 437 ff.