Die Straftatbestände sollten im Vergleich zum bundesrätlichen Entwurf detaillierter und klarer abgegrenzt und strafrechtliche Folgen besser vorhersehbar gemacht werden. Ausserdem war der Leitgedanke, dass auf der einen Seite schwerwiegende Verfehlungen mit scharfen Strafen sanktioniert, auf der anderen Seite blosse Versehen nicht mit einer Hinterziehungsbusse bedroht werden sollten. So sollte etwa die offensichtlich falsche rechtliche Qualifikation erheblich milder bestraft werden als falsche Angaben.