Dieser strengen Praxis stellte der Gesetzgeber den neuen Art. 96 Abs. 6 MWSTG (Art. 98 Abs. 6 MWSTG-Entwurf) gegenüber: Wird der Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, ist die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Art. 72 Abs. 1 MWSTG) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde. Eine solche Situation liegt vorliegend nicht vor. Auffällig ist, dass in der definitiven Fassung von Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG die Wendung «[w]er fahrlässig sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen