96 Abs. 4 MWSTG in der definitiven Fassung entspricht, lautete noch folgendermassen: Wer fahrlässig sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft, indem er oder sie die Steuer hinterzieht oder vorenthält oder für sich oder eine andere Person eine unrechtmässige Steuerrückerstattung erwirkt, wird mit Busse bis zum Einfachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft.