Eine Ausnahme bildet, wie erwähnt, das Verlagerungsverfahren. Dass der Gesetzgeber mit der Neuformulierung des Einfuhrsteuerhinterziehungstatbestands in Art. 96 Abs. 4 MWSTG einen Systemwechsel vollziehen oder gar ein neues Tatbestandselement einfügen wollte, ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht. Art. 98 Abs. 4 des Entwurfs des neuen MWSTG (BBl 2008 7133; nachfolgend MWSTG-Entwurf), welcher Art. 96 Abs. 4 MWSTG in der definitiven Fassung entspricht, lautete noch folgendermassen: