c aMWSTG), wonach die steuerpflichtige Person als Vorsteuer die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer abziehen kann. Damit dies überhaupt möglich ist, muss die Einfuhrsteuer mit unbedingter oder bedingter Forderung veranlagt worden sein (vgl. BARBARA HENZEN, in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Pierre-Marie Glauser/Philip Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, N 35 f. zu Art. 28). Eine Ausnahme bildet, wie erwähnt, das Verlagerungsverfahren.