Werden Waren hingegen bei der Einfuhr nicht (korrekt) angemeldet, unterbleibt eine behördliche Festsetzung des Einfuhrsteuerbetrags. Die steuerpflichtige Person, welche in der Folge im Rahmen der Selbstdeklaration der Inlandsteuer die behördlich nicht bestimmte Einfuhrsteuer als Vorsteuer abzieht, nimmt damit auch für letztere eine Selbstdeklaration vor und umgeht damit das System der Veranlagung. Dies kann nicht angehen und widerspräche auch dem klaren Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 Bst. c MWSTG (Art. 38 Abs. 1 Bst. c aMWSTG), wonach die steuerpflichtige Person als Vorsteuer die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer abziehen kann.