vielmehr erklärt er die Steuer in seiner periodischen Steuerabrechnung gegenüber der ESTV, wobei ihm gegebenenfalls ein Vorsteuerabzug in derselben Höhe zusteht. Mit dem Verlagerungsverfahren werden Zinsnachteile vermieden, die sich aus dem Zeitraum zwischen Entrichtung der Einfuhrsteuer und ihrer Geltendmachung als Vorsteuer ergeben (Vermeidung der Vorfinanzierung; vgl. zum Ganzen REGINE SCHLUCKEBIER, in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Pierre-Marie Glauser/Philip Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, N 2 zu Art. 63). Für das Verlagerungsverfahren ist eine Bewilligung der ESTV erforderlich (Art. 117 Abs. 1 der Mehrwertsteuerverordnung [MWSTV;