vgl. REGI- NE SCHLUCKEBIER, in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Pierre-Marie Glauser/Philip Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, N 1 zu Art. 63). Das Wesen der Verlagerung der Steuerentrichtung (Verlagerungsverfahren) besteht darin, dass der Steuerpflichtige, welcher dieses Verfahren anwenden darf, die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Mehrwertsteuer nicht (auch nicht verspätet) der Berufungsführerin entrichtet; vielmehr erklärt er die Steuer in seiner periodischen Steuerabrechnung gegenüber der ESTV, wobei ihm gegebenenfalls ein Vorsteuerabzug in derselben Höhe zusteht.