Anders verhält es sich nur, wenn die steuerpflichtige Person zum sog. Verlagerungsverfahren berechtigt ist: Bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie der Berufungsführerin zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren), sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben (Art. 63 Abs. 1 MWSTG und Art. 83 Abs. 1 aMWSTG; vgl. REGI- NE SCHLUCKEBIER, in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Pierre-Marie