Die spätere korrekte Bezahlung der Steuer vermöge daran nichts zu ändern. Auch dem ist zuzustimmen, und zwar auch unter dem neuen Recht und für das Veranlagungsverfahren der Einfuhrsteuer. Anders verhält es sich nur, wenn die steuerpflichtige Person zum sog. Verlagerungsverfahren berechtigt ist: