13 26. November 2004 E. 4 und E. 5.3.2 erklärte das Bundesgericht – noch unter dem alten Recht und für das System der Selbstdeklaration –, das Tatbestandsmerkmal des unrechtmässigen Steuervorteils i.S.v. Art. 85 Abs. 3 aMWSTG sei erfüllt, wenn die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit zu wenig Steuern bezahle. Ein Steuerbetrag gelte bereits als hinterzogen, wenn er der ESTV nicht rechtzeitig entrichtet werde. Die spätere korrekte Bezahlung der Steuer vermöge daran nichts zu ändern.