Glauser/Philip Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, N 1 zu Art. 56). In seinem Urteil 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 1.4 und E. 7.2 hielt das Bundesgericht sowohl für das alte wie auch für das neue Recht explizit fest, die Einfuhrsteuer sei unabhängig davon geschuldet, ob die zollzahlungspflichtige Person mehrwertsteuerpflichtig sei oder nicht und ob sie gegebenenfalls die Einfuhrsteuer als Vorsteuer in ihrer Mehrwertsteuerabrechnung zum Abzug bringen könne (Vorsteuerabzugsberechtigung). Begründet wird dies vom Bundesgericht mit dem System der Mehrwertsteuer. Dem ist zu folgen. Die entstandene und fällig gewordene Einfuhrsteuer ist von der