Dieses System wurde in das neue MWSTG übernommen. Es kann demnach zunächst festgehalten werden, dass es sich bei der Einfuhr- und der Inlandsteuer grundsätzlich um zwei strikt getrennte Systeme handelt. Dies wird auch durch die jeweilige Zuständigkeit verdeutlicht: Die Inlandsteuer wird durch die Eidgenössische Steuerverwaltung erhoben, während für die Erhebung der Einfuhrsteuer die Berufungsführerin zuständig ist (Art. 52 und 82 Abs. 1 aMWSTG bzw. Art. 62 Abs. 1 MWSTG).