77 ff. aMWSTV). Art. 77 Abs. 1 aMWSTV sah vor, dass wer die Einfuhrsteuer vorsätzlich oder fahrlässig durch unrichtige Deklaration, Nichtanmeldung oder Verheimlichung von Gegenständen oder in irgendeiner anderen Weise hinterzog oder sich oder einem anderen sonstwie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschaffte, mit Busse bestraft wurde. Auch im aMWSTG wurde die systematische Trennung von Einfuhrund Inlandsteuer (2. Titel: Steuer auf dem Umsatz im Inland; 3. Titel: Steuer auf den Einfuhren) beibehalten. Die Strafbestimmungen wurden hingegen neu in einem 4. Titel für sämtliche Steuerarten untergebracht.