Bereits die Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (AS 1994 1464; nachfolgend aMWSTV), die Vorläuferin der heutigen Mehrwertsteuergesetzgebung, trennte die Einfuhrsteuer systematisch strikt von der Inlandsteuer ab (2. Titel: Steuer auf dem Umsatz im Inland, 3. Titel: Steuer auf den Einfuhren). Für beide Steuerarten waren eigene Strafbestimmungen vorgesehen (Art. 60 ff. und Art. 77 ff. aMWSTV).