Glauser/Philip Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, N 10 zu Art. 105). Ist innert dieser Frist eine Strafverfügung oder ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen, kann die Durchführungsverjährung nicht mehr eintreten (DIE- GO CLAVADETSCHER/SONJA BOSSART MEIER, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], Kommentar MWSTG, 2. Aufl. 2019, N 21 zu Art. 105). Mit Beschluss vom 5. Juni 2012 eröffnete die Berufungsführerin gegen die Beschuldigte eine Verwaltungsstrafuntersuchung (OZD 75).