Seit dem 1. Januar 2010 gelten in Bezug auf Mehrwertsteuerwiderhandlungen neue Verjährungsregeln. Nach diesen verjährt das Recht, eine Strafuntersuchung einzuleiten, in sieben Jahren seit der Tatbegehung (Art. 105 Abs. 1 Bst. c MWSTG i.V.m. Art. 2 VStrR und Art. 98 Bst. a StGB). Das Recht, die eingeleitete Strafuntersuchung durchzuführen, verjährt in fünf Jahren seit Eröffnung eines Steuerstrafverfahrens durch die ESTV oder die Berufungsführerin (Art. 105 Abs. 4 MWSTG; VA- LÉRIE PARIS, in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Pierre-Marie Glauser/Philip