Einem erstinstanzlichen Urteil gleichgesetzt ist die Strafverfügung der Verwaltung gemäss Art. 70 VStrR, die ein verurteilendes Erkenntnis enthält (statt vieler BGE 139 IV 62 E. 1.2). Mit dem Erlass der Strafverfügung am 24. Mai 2017, welche ein verurteilendes Erkenntnis enthielt (Schuldspruch wegen mehrfacher fahrlässiger Zoll- und Steuerhinterziehung, Verurteilung zu einer Busse), wurden demnach die Verjährungsfristen eingehalten. Seit diesem Datum können die Widerhandlungen nicht mehr verjähren. Seit dem 1. Januar 2010 gelten in Bezug auf Mehrwertsteuerwiderhandlungen neue Verjährungsregeln.