11 2013 und dem 14. April 2016 – weder diese noch eine spätere Widerhandlung verjährt. Gemäss Art. 1 und 2 VStrR i.V.m. Art. 97 Abs. 3 StGB für die vorgeworfene Zollhinterziehung sowie Art. 88 Abs. 1 aMWSTG i.V.m. Art. 2 VStrR und Art. 97 Abs. 3 StGB für die vorgeworfene Einfuhrsteuerhinterziehung im Zeitraum vor dem 1. Januar 2010 tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Einem erstinstanzlichen Urteil gleichgesetzt ist die Strafverfügung der Verwaltung gemäss Art.