Präzisierung in OZD 683 ff.) gegen die Leistungsverfügung vom 17. Dezember 2012 (OZD 355) angehoben und mit Beschwerdeentscheid vom 14. April 2016 (OZD 761) abgeschlossen wurde. In dieser Zeit ruhte die Verjährungsfrist. Die erste angeklagte Widerhandlung ereignete sich am 30. September 2007. Im Zeitpunkt des Erlasses der Strafverfügung am 24. Mai 2017 (pag. 47 ff.) war demnach – unter Berücksichtigung der siebenjährigen Verjährungsfrist inklusive deren Ruhens während knapp drei Jahren und drei Monaten zwischen dem 28. Januar