Unter «Abgaben» werden sowohl die Mehrwertsteuer als auch Zollforderungen verstanden (STEFAN OESTERHELT/LAETITIA FRACHEBOUD, in: Friedrich Frank/Andreas Eicker/Nora Markwalder/Jonas Achermann, Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, N 13 zu Art. 11). Aufgrund von Art. 333 Abs. 6 Bst. b StGB, korrigiert durch die Rechtsprechung in BGE 134 IV 328 E. 2.1, beträgt die tatsächliche Verfolgungsverjährungsfrist für Übertretungen i.S.v. Art. 11 Abs. 2 VStrR sieben Jahre. Diese Verjährungsregeln sind gestützt auf Art. 129 ZG auf die Zollhinterziehungen anwendbar.