15.2 Verjährung Gemäss Art. 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des StGB für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit das VStrR oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt. Art. 11 Abs. 2 VStrR zufolge verjähren Übertretungen, die in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben bestehen, grundsätzlich nach fünf Jahren. Unter «Abgaben» werden sowohl die Mehrwertsteuer als auch Zollforderungen verstanden (STEFAN OESTERHELT/LAETITIA