Die Berufungsführerin versteife sich darauf, die selbständige Bedeutung der Einfuhrsteuer einerseits und der Inland- und Bezugssteuer andererseits geltend zu machen, ohne den Blick auf das Ganze zu richten. Die Berufungsführerin nehme damit eine überspitzt formalistische Haltung ein, welche weder dem Sinn und Zweck der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen entspreche noch eine sachgerechte Lösung zur Folge habe. Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen sei es, dass dem Staat keine Steuereinnahmen verlustig gingen. Dies sei vorliegend erfüllt: