9 rungsverfahren haben zu müssen. Ein solch eigenmächtiges Vorgehen mit dem Erfolg der Nichtentrichtung der Einfuhrsteuer könne vom Gesetz nicht toleriert sein. Die Legitimität einer derartigen Verknüpfung der Einfuhrsteuerbestimmungen mit dem Vorsteuerabzug ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck von Art. 85 Abs. 3 aMWSTG. Das Gesagte gelte auch für die Steuerverkürzung i.S.v. Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG. Überdies werde durch die ausdrücklich eigenständige Normierung einer Einfuhrsteuerhinterziehung in Art. 96 Abs. 4 Bst.