Infolge der Nichtanmeldung zur Versteuerung und der daraus resultierenden Nichtentrichtung der Einfuhrsteuer werde diese nie, auch nicht durch eine (korrekte) Quartalsabrechnung, erhoben, obwohl die Entrichtung der Einfuhrsteuer gesetzlich vorgesehen sei. Dieses Vorgehen stelle nicht zuletzt auch eine Art ‹Verlagerungsverfahren› für diejenigen dar, die einen Vorsteuerabzug getätigt hätten, sodass sie durch die Nichtentrichtung der Einfuhrsteuer Zinsnachteile vermeiden könnten, ohne eine Bewilligung für das Verlage-