Unter Art. 85 Abs. 3 aMWSTG bestehe der unrechtmässige Steuervorteil infolge einer Nichtanmeldung darin, dass die aufgrund einer Wareneinfuhr entstandene Einfuhrsteuer trotz Fälligkeit nicht entrichtet und somit dem steuerberechtigten Bund als Gläubiger vorenthalten werde. Mangels Entrichtung entstehe bezüglich der Einfuhrsteuer ein Steuerausfall. Der tatbestandsmässige Erfolg liege in der Nichtentrichtung der entstandenen und fälligen Steuer. Es entspreche dem Zweck der Steuerhinterziehungsnorm, das Vorenthalten der Einfuhrsteuer als strafrechtlich relevantes Verhalten zu normieren und dadurch die Einhaltung der Einfuhrsteuervorschriften sicherzustellen.