Die Einfuhrsteuer bilde ein eigenständiges System und somit einen eigenen Steueranspruch des Bundes, welcher nicht von einer Vorsteuerabzugsberechtigung oder der Vornahme eines Vorsteuerabzugs abhänge. Aufgrund dieser Eigenständigkeit lasse sich die Steuererhebung der Einfuhrsteuer auch in die Zuständigkeit der Berufungsführerin zuteilen (Art. 82 Abs. 1 aMWSTG und Art. 62 Abs. 1 MWSTG). Weiter führt die Berufungsführerin aus, die Steuerhinterziehung ahnde als Erfolgsdelikt das unrechtmässige Vorenthalten einer geschuldeten Steuerforderung.