Die Einfuhrsteuer bilde ein System, welches sich von demjenigen der Inland- und der Bezugssteuer unterscheide. Die Einfuhrsteuer werde denn auch systematisch betrachtet in einem eigenen Kapitel des (a)MWSTG geregelt (Marginalie zu Art. 72 ff. aMWSTG und zu Art. 50 ff. MWSTG). Die Einfuhrsteuer entstehe insbesondere im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung oder – falls die Zollanmeldung unterlassen worden sei – im Zeitpunkt, in dem die Ware über die Zollgrenze verbracht werde (Art. 78 Abs. 1 aMWSTG und Art. 56 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 69 Bst. a und c ZG).