Schliesslich rügt die Berufungsführerin die falsche Anwendung von Art. 96 Abs. 4 MWSTG, indem die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgehe, es fehle an der von Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG verlangten Steuerverkürzung, wenn die Einfuhrsteuer als Vorsteuer in Abzug gebracht werden könne. Ihre Rügen begründet die Berufungsführerin im Wesentlichen folgendermassen (S. 5 ff. der Berufungserklärung): Die Einfuhrsteuer gehöre zusammen mit der Inland- und der Bezugssteuer zum Mehrwertsteuerrecht.