13. Oberinstanzliche Vorbringen der Berufungsführerin Die Berufungsführerin rügt einerseits die widersprüchliche Anwendung von Art. 85 Abs. 3 aMWSTG und Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG durch die Vorinstanz. Diese erkläre einerseits, der einzige Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen sei die Bussenobergrenze, mithin die mögliche Rechtsfolge. An anderer Stelle hingegen erkläre sie, für eine Steuerhinterziehung genüge unter Art. 85 Abs. 3 aMWSTG die infolge fehlender Anmeldung ausbleibende Entrichtung der Einfuhrsteuer, während dies unter Art. 96 Abs. 4 Bst.