7 der Umsatzsteuer im Inland vollumfänglich als Vorsteuer habe in Abzug gebracht resp. verrechnet werden können (S. 21 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 306). Der Tatbestand der Einfuhrsteuerhinterziehung sei deshalb nicht erfüllt. Es erfolgte diesbezüglich ein Freispruch.