aMWSTG sei die Verschaffung eines unrechtmässigen Steuervorteils. Das bedeute, es müsse eine Steuerverkürzung vorliegen. Werde aufgrund der fehlenden Anmeldung zur Versteuerung keine Einfuhrsteuer entrichtet, liege ohne Weiteres eine solche Steuerverkürzung vor. Auch der neue Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG verlange als Tatbestandsmerkmal der Steuerhinterziehung eine Steuerverkürzung. Wer die Einfuhrsteuer als Vorsteuer abziehen könne, begehe allerdings keine Straftat nach Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG, weil es in diesem Fall an der erforderlichen Steuerverkürzung fehle.