Im Widerhandlungsfall könne eine Busse bis zu CHF 800'000.00 ausgesprochen werden. Die Vorinstanz hielt fest, die beiden Bestimmungen würden sich inhaltlich lediglich bezüglich des Bussenrahmens unterscheiden, da Art. 94 [recte: Art. 96] Abs. 4 MWSTG anders als Art. 85 Abs. 3 aMWSTG eine Bussenobergrenze vorsehe. Unter dem Titel «Einfuhrsteuerhinterziehung» (S. 19 f. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 304 f.) führte die Vorinstanz zunächst aus, Tatbestandsvoraussetzung der Steuerhinterziehung gemäss Art. 85 Abs. 3 aMWSTG sei die Verschaffung eines unrechtmässigen Steuervorteils.